Das Wichtigste im Überblick:
Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Kunden im Dezember keinen Abschlag für Gas und Wärme zahlen müssen.
Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie sich um nichts kümmern. Die Abschlagsforderung Fälligkeit Ende Dezember für Gas und Wärme wird unsererseits nicht abgebucht. Falls Ihr Abschlagsplan mehrere Sparten umfasst (z. B. Strom, Gas, Wasser, Wärme etc.), buchen wir den verminderten Betrag ab.
Leisten Sie Ihre Zahlungen per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung an uns, können Sie den Auftrag für die Fälligkeit Ende Dezember aussetzen. Beliefern wir Sie mit weiteren Sparten, denken Sie bitte daran, den Abschlagsbetrag dafür an uns zu überweisen. Wenn Sie die Abschlagsforderung Dezember für Gas und Wärme jedoch überweisen, wird dieser in der kommenden Verbrauchsabrechnung berücksichtigt. Der Betrag geht Ihnen nicht verloren.
Im nächsten Schritt erhalten Sie eine individuelle Einmalzahlung vom Bund. Diese wird berechnet anhand eines Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen Preis. Ergänzt wird sie um den anteiligen Grundpreis.
Unsere Wärmekunden erhalten im Rahmen der Dezember-Soforthilfe einen pauschalen Betrag in Höhe des im September 2022 geleisteten Abschlags zuzüglich 20 Prozent.
Die Einmalzahlung wird in der nächsten Verbrauchsabrechnung ausgewiesen und verrechnet.
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Stand: 29.11.2022
Zur Entlastung der Strom-, Gas- und Wärmekunden hat der Gesetzgeber die Einführung einer Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse beschlossen. Der Gas-/Wärme- und Strompreisdeckel gilt
ab dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 mit einer Laufzeit bis Ende 2023. Die Gesetze sind vorerst bis Ende 2023 befristet und können per Rechtsverordnung optional bis zum 30. April 2024 verlängert werden.
Nähere Informationen zur Ausgestaltung der Preisbremsen und wie wir die Vorgaben der Bundesregierung umsetzen entnehmen Sie bitte auf den Folgeseiten unter der jeweiligen Sparte.