Fragen und Antworten zum Reparaturgesetz:
Seit dem 1. März 2023 greift die Strompreisbremse. Im Rahmen des sogenannten Reparaturgesetzes hat der Gesetzgeber Regelungen der Strompreisbremse geschärft und weitere Regularien für Zweitarifzähler (zeitlich gewichtete Tarife) getroffen.
Das betrifft Kund:innen mit Zweitarifzählern und Zweitarifprodukt. Mit einem Verbrauch von maximal 30.000 kWh/Jahr. Hier gab es bisher einen Preisdeckel von 40 Cent/kWh. Dieser Preisdeckel greift weiterhin für den Hochtarif. Und für den Niedertarif gibt es einen erweiterten Preisdeckel von 28 Cent/kWh, also eine weitere Entlastung für Verbraucher.
Kund:innen, die die Anpassungsnovelle betrifft, haben wir wie gewohnt schriftlich informiert.
Das Reparaturgesetz ist zum 1. August 2023 in Kraft getreten, Aufgrund notwendiger Anpassungen in unserem IT-System konnten haben wir unsere Kunden im Dezember 2023 rückwirkend für die Monate August bis Dezember entlastet. Dabei wurde die Entlastung für den Dezember bereits der Abbuchung für den Dezember-Abschlag berücksichtigt. Die Entlastung für die zurückliegenden Monate wurden Ihrem Vertragskonto gutgeschrieben und werden mit der Erstellung der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussabrechnung berücksichtigt.
Seit Inkrafttreten des Reparaturgesetzes am 1. August 2023 erhalten Sie einen erweiterten Preisdeckel von 28 Cent/kWh für den Niedertarif (NT). Für den Hochtarif (HT) gilt weiterhin der bisherige Preisdeckel für Haushaltstrom von 40 Cent/kWh. Die Preisbremse greift für 80 Prozent aus der Verbrauchsprognose des Vorjahres.
Fragen und Antworten zur Strompreisbremse:
Wie im Gesetz ursprünglich vorgesehen laufen die Gas- und Strompreisbremse zum 31. Dezember 2023 aus. Konkret bedeutet das: Ab dem 1. Januar 2024 gilt für dich wieder der mit dir vereinbarte Verbrauchspreis.
Ja, das stimmt: Die Bundesregierung und der Bundestag hatten zwischenzeitlich beschlossen, die Energiepreisbremsen bis Ende März 2024 zu verlängern. Wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts kommt es nun anders: Die Bundesregierung muss die Finanzierung verschiedener Vorhaben neu regeln. Das betrifft auch die Preisbremsen, die nun bereits zum 31. Dezember 2023 auslaufen - und damit zum ursprünglich im Gesetz vorgesehenen Termin.
Sollten Sie von der Energiepreisbremse profitiert haben, buchen wir ab der Abschlagsfälligkeit Ende Januar 2024 den ursprünglich vereinbarten Abschlagsbetrag ab. Diesen finden Sie in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung. Zudem können Sie diesen auch rund um die Uhr online in unserem Kundenportal einsehen und anpassen.
Wir haben Ihnen bereits ein Informationsschreiben zur Energiepreisbremse zukommen lassen. Übrigens dieses finden Sie auch rund um die Uhr in unserem Kundenportal im Bereich Kontakt / Archivierte Dokumente.
Gruppe 1: Haushalte / SLP-Kunden
Von der Strompreisbremse profitieren unter anderem Privathaushalte sowie Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh, wenn der Kilowattstundenpreis in Ihrem Vertrag oberhalb des gedeckelten Preises liegt.
Dabei gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs der gedeckelte Preis von 40 ct/kWh. Die restlichen 20 % erhalten Sie als Kunde zu dem mit der SWW vertraglich vereinbarten Preis. Derzeit liegen wir bei einem Großteil unserer Stromprodukte unterhalb der von der Bundesregierung festgelegten Preisobergrenze in Höhe von 40 ct/kWh (brutto). Neben dem Vorteil eines niedrigeren Preises profitieren Sie auch davon, dass der niedrigere Kilowattstundenpreis derzeit für die gesamten 100 % Ihres Verbrauchs gilt.
Gruppe 2: Haushalte & Gewerbekunden / RLM-Kunden
Für Abnahmestellen mit einem jährlichen Verbrauch ab 30.000 kWh gilt für 70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs der gedeckelte Preis von 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile). Die restlichen 30 % erhalten Sie als Kunde zu dem mit der SWW vertraglich vereinbarten Preis.
Fragen und Antworten zur aktuellen Preisanpassung:
Ihr Strompreis setzt sich aus mehreren Preisbestandteilen zusammen. So viel vorweg: Der größte Teil des Strompreises ist leider nicht von uns als Energieanbieter beeinflussbar. Stromerzeugung, Stromsteuer, Netzentgelte, Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben liegen nicht in unserer Hand. Lediglich die Strombeschaffung und die Kosten für Vertrieb, Service und Dienstleistungen können durch uns als Ihr Energieanbieter beeinflusst werden.
Die Bundesregierung hat zum Jahresbeginn die bereits zugesagte Subventionierung der vorgelagerten Netzentgelte kurzfristig zurückgenommen. Das wirkt sich ab dem 1. April 2024 auf Ihren Strompreis aus, da sich die Netzentgelte sowie die Umlage nach § 19 StromNEV zum Jahreswechsel nochmals erhöht haben. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2024 werden wir diese Erhöhung für unsere Kunden übernehmen.
Ursache für die politische Entscheidung, die alle Energieanbieter gleichermaßen betrifft, war, dass das Bundesverfassungsgericht den Nachtragshaushalt der Regierung gekippt hatte und sie nun die fehlenden Milliarden einsparen muss. Wir verstehen Ihren Unmut und bitten Sie für die erneute Preisanpassung um Verständnis. Wir als Stromlieferant bestimmen die Preise nur zu einem Teil selbst. Rund die Hälfte der Höhe Ihres Strompreises gibt bereits der Gesetzgeber vor.
Ihren monatlichen Abschlagsbetrag können Sie bequem und einfach rund um die Uhr in unserem Kundenportal einsehen und anpassen.
Gerne können Sie uns Ihren Zählerstand zum Zeitpunkt der Preisanpassung über unser Kundenportal mitteilen. Wir werden diesen bei der nächsten Rechnungsstellung berücksichtigen.