Fragen und Antworten zur Wärmepreisbremse:
Wie im Gesetz ursprünglich vorgesehen laufen die Gas- und Strompreisbremse zum 31. Dezember 2023 aus. Konkret bedeutet das: Ab dem 1. Januar 2024 gilt für dich wieder der mit dir vereinbarte Verbrauchspreis.
Ja, das stimmt: Die Bundesregierung und der Bundestag hatten zwischenzeitlich beschlossen, die Energiepreisbremsen bis Ende März 2024 zu verlängern. Wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts kommt es nun anders: Die Bundesregierung muss die Finanzierung verschiedener Vorhaben neu regeln. Das betrifft auch die Preisbremsen, die nun bereits zum 31. Dezember 2023 auslaufen - und damit zum ursprünglich im Gesetz vorgesehenen Termin.
Sollten Sie von der Energiepreisbremse profitiert haben, buchen wir ab der Abschlagsfälligkeit Ende Januar 2024 den ursprünglich vereinbarten Abschlagsbetrag ab. Diesen finden Sie in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung. Zudem können Sie diesen rund um die Uhr auch online in unserem Kundenportal einsehen und anpassen.
Wir haben Ihnen bereits ein Informationsschreiben zur Energiepreisbremse zukommen lassen. Übrigens dieses finden Sie auch rund um die Uhr in unserem Kundenportal im Bereich Kontakt / Archivierte Dokumente.
Gruppe 1: Haushaltskunden und Kleingewerbekunden
Die Wärmepreisbremse kommt unter anderem Privathaushalten und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh zugute. 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden zu einem gedeckelten Preis von 9,5 ct/kWh (brutto) abgerechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch zahlen Sie den vertraglich festgelegten Preis. Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.
Gruppe 2: Industriegewerbe / RLM-Kunden
Auch große Unternehmen mit einem hohen Jahresverbrauch. über 1,5 Millionen kWh werden durch das neue Gesetz entlastet. Sie erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem
gedeckelten Preis von 7,5 ct/kWh Verbrauchspreis (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen).
Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären, mit dem Energieversorger vereinbarten Preise.
Die Ampel-Parteien hatten sich geeinigt den Mehrwertsteuersatz temporär für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf Erdgas- und Fernwärmelieferungen von 19 auf 7 Prozent abzusenken. Dadurch sollen Verbraucher:innen entlastet werden, da die Energiekosten seit 2022 stark angestiegen sind. Derzeit diskutiert die Bundesregierung über eine vorzeitige Rückkehr auf den Steuersatz von 19 Prozent.
Dies lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt leider noch nicht beantworten. Ursprünglich wurde die temporäre Absenkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 auf 7 Prozent für Erdgas- und Fernwärmelieferungen im Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 beschlossen. Sollte der aktuelle Entwurf zum Wachstumschancengesetz bewilligt werden, so könnte die temporäre Absenkung bereits zum 29. Februar 2024 auslaufen.
Bereits im November 2023 haben wir Sie über Ihre neuen ab dem 1. Januar 2024 gültigen Preise informiert. Leider bestand Seitens der Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Klarheit über die Höhe des Preises für den Ausstoß klimaschädlicher Gase. In unserer Kalkulation haben wir einen CO2-Preis von 40,00 Euro pro Tonne angenommen. Nach intensiver Haushaltsverhandlungen haben sich die Parteispitzen von SPD, Grüne und FDP auf einen CO2-Preis von 45,00 Euro pro Tonne geeinigt. Dies wurde von Bundestag und Bundesrat am 15. Dezember 2023 beschlossen.
In unserem Netzgebiet Lützelsachsen-Ebene versorgen wir unsere Kund:innen bereits klimafreundlich, sodass in diesem Netzgebiet keine CO2-Kosten anfallen.