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Häufig gestellte Fragen zur Wärmepreisanpassung:

 

 

Wann greift die Wärmepreisbremse?

Zur Entlastung der Strom-, Gas- und Wärmekunden hat der Gesetzgeber die Einführung einer Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse beschlossen. Der Gas-/Wärme- und Strompreisdeckel gilt ab dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 mit einer Laufzeit bis Ende 2023. Die Gesetze sind vorerst bis Ende 2023 befristet und können per Rechtsverordnung optional bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

 

Wie wird die Wärmepreisbremse berechnet?

Gruppe 1: Haushaltskunden und Kleingewerbekunden

Die Wärmepreisbremse kommt unter anderem Privathaushalten und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh zugute. 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden zu einem gedeckelten Preis von 9,5 ct/kWh (brutto) abgerechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch zahlen Sie den vertraglich festgelegten Preis. Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.

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Gruppe 2: Industriegewerbe / RLM-Kunden

Auch große Unternehmen mit einem hohen Jahresverbrauch. über 1,5 Millionen kWh werden durch das neue Gesetz entlastet. Sie erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 7,5 ct/kWh Verbrauchspreis (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen).

Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären, mit dem Energieversorger vereinbarten Preise.

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